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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Angebot

  1. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn wie diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bestellbedingungen die vertraglich geschuldete Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sich nicht aus dem Angebot bzw. aus dem Vertrag etwas anderes ergibt.
  3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Spezifikationen und allen sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzusenden. Sie sind unbedingt gegenüber Dritten – auch nach Abschluss und Ausführung des Vertrages – geheim zu halten.

2. Umfang der Lieferung – Schriftform

  1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Zusagen, Beratungen, Erklärungen unseres Personals.
  3. Wir sind trotz Bestätigung berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, falls nachträglich eingeholte Auskünfte nicht genügen und der Besteller sich weigert, andere von uns festzusetzende Zahlungsbedingungen anzuerkennen.
  4. Der Mindestbestellwert pro Auftrag liegt bei einem Netto-Warenwert von € 1000,00.
  5. Bei Aufträgen in Sonderlackierungen müssen wir Umrüstkosten i.H.v. € 150,00 je Farbe netto weiterberechnen.

3. Zahlung

  1. Soweit nicht anderes vereinbart, ist die Zahlung ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten.
  2. Bei Überschreitung der Fälligkeiten werden bankübliche Zinsen in Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. berechnet; weitergehende Ansprüche sind vorbehalten.
  3. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber aufgrund besonderer Vereinbarungen zum Einzug übernommen. Im Falle der Annahme eines Wechsels werden Diskontspesen in Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Zahlung aus Wechseln oder Schecks gilt erst dann als geleistet, wenn der Gegenwert unserem Konto endgültig gutgebracht ist.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen insoweit, als der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist.

4. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, insbesondere der Baugenehmigung, der Fertigstellung aller vom Besteller zu erledigenden Arbeiten, sowie vor Erhalt der vereinbarten Anzahlung, sofern nichts anderes vereinbart.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, gleichgültig, ob diese in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten eintreten, wie z.B. unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschusswerden wesentlicher Lieferteile, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung. Eine Verlängerung der Lieferfrist tritt auch dann ein, wenn die vorerwähnten Ereignisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Wir sind jedoch verpflichtet, Beginn und Ende derartiger Ereignisse dem Besteller baldmöglichst schriftlich mitzuteilen.
  4. Geraten wir in Lieferverzug und macht der Besteller glaubhaft, dass ihm aus diesem Grund ein Schaden entstanden ist, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5 %, nicht jedoch mehr als max. 5 % des Lieferwertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, welches infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich genutzt werden konnte. Weitergehende Ansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
  5. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine den Umständen angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist der Besteller berechtigt, sofern wir diese Frist aus Gründen verstreichen lassen, die wir zu vertreten haben, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn die
  6. Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. 6. Falls sich der Liefertermin aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, gehen etwa anfallende Lagerkosten zu Lasten des Bestellers.

5. Auftragsstornierungen bzw. Änderungen

  1. Stornierungen oder Änderungen von Aufträgen sind nur in Schriftform möglich. Sie werden von uns nicht anerkannt, wenn mit der Fertigung bereits begonnen wurde bzw. Vormaterialbestellungen vorgenommen wurden.

6. Gefahrenübergang – Annahme

  1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht bei Lieferung “frei Baustelle” auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir auch die Montage übernommen haben.
  2. Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten sind wir bereit, die Sendung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung vom Tag der Versandbereitschaftsmeldung auf den Besteller über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers diejenigen Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
  4. Die von uns angelieferten Gegenstände sind vom Besteller auch dann anzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Die dem Besteller zustehenden weitergehenden Rechte gemäß Ziffer 8 bleiben davon unberührt, sofern der Besteller die ihn nach §§ 377, 378 HGB treffenden Pflichten erfüllt hat.


7. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich aller uns im Zusammenhang mit der Lieferung und damit verbundenen Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen im Zusammenhang mit der ursprünglichen Leistung entstandenen Forderung vor. Gehört das Geschäft bei unserem Kunden zum Betrieb eines Handelsgewerbes und ist der Besteller Kaufmann, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf alle unsere Forderungen aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem jeweiligen Kunden, und zwar sowohl für bereits entstandene als auch künftige Forderungen.
  2. Der Besteller ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang den Liefergegenstand an Dritte zu veräußern. In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, uns schon jetzt zur Sicherheit die Ansprüche abzutreten, die ihm gegenüber Dritten aus der Veräußerung des Liefergegenstandes erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller so lange berechtigt, als er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist. Kommt der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Veräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, uns die Namen seiner Abkäufer (Dritter) bekanntzugeben und uns alle Unterlagen, wie insbesondere Rechnungen, Auftragsbestätigungen etc. herauszugeben, die zur zweckdienlichen Rechtsverfolgung erforderlich sind; insbesondere ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Abkäufern offenzulegen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen die üblichen Sachrisiken zu versichern; er ist verpflichtet, uns schon jetzt etwaige Ersatzansprüche gegen die Versicherung zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung abzutreten.
  4. Es ist dem Besteller untersagt, den Liefergegenstand an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden; insbesondere ist der Besteller verpflichtet, sich jedweder Verfügung über den Liefergegenstand zu enthalten – ausgenommen die ihm erteilte Veräußerungsermächtigung. Von irgendwelchen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die den uns gehörenden Liefergegenstand betreffen, sind wir umgehend zu benachrichtigen; der Besteller ist verpflichtet, auf eigene Kosten aufgrund der hiermit erteilten Ermächtigung eine Drittwiderspruchsklage im Sinn von § 771 ZPO zu erheben.
  5. Eine Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes erfolgt stets für uns.
  6. Soweit eine feste Verbindung mit Grund und Boden eintritt, tritt der Besteller schon jetzt seine Ansprüche zur Sicherheit ab, die ihm gegen den Eigentümer zustehen.
  7. Soweit die uns aufgrund dieser Bestimmungen zustehende Vorbehaltssicherung den Wert der Vorbehaltsware um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, überschießende Sicherheiten freizugeben.
  8. Der in Absatz 1 genannte Eigentumsvorbehalt erlischt bei einem Kontoausgleich zwischen uns und dem Kunden endgültig.
  9. Bei Vorkasse- bzw. Bargeschäften entfällt der Eigentumsvorbehalt.

8. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die ihn gemäß §§ 377, 378, 381 HGB treffenden Untersuchungsund Rügepflichten unverzüglich schriftlich zu erfüllen.
  2. Soweit wir aufgrund schriftlicher Rüge des Bestellers gewährleistungspflichtig sind, sind wir verpflichtet, nach unserem Ermessen entweder auf eigene Kosten den aufgetretenen Mangel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Die Gewährleistungspflicht bezieht sich auf alle diejenigen Teile, die während der Gewährleistungsfrist unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Farbunterschiede in der Metallfärbung werden als Mängel nicht anerkannt. Konstruktionsänderungen im Rahmen der technischen Weiterentwicklung bleiben vorbehalten.
  3. Zur Durchführung der uns treffenden Gewährleistungspflicht hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir unverzüglich zu verständigen sind, ist der Besteller berechtigt, auf unsere Kosten selbst den Mangel zu beseitigen oder durch einen Dritten auf unsere Kosten beseitigen zu lassen.
  4. Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
  5. Diese Haftungsfreizeichnung gilt dann nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt weiter dann nicht, wenn und soweit der Schadenersatzanspruch auf einer schriftlichen Eigenschaftszusicherung beruht, die das Mangelfolgeschadenrisiko einschließt.
  6. Die Gewährleistungsfrist für fehlerhaftes Material und fehlerhafte Verarbeitung beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Für technische Geräte beträgt die Gewährleistung 6 Monate. Normaler Verschleiß und mutwillige Beschädigungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

9. Sonstige Haftungen

  1. Die in Ziffer 1 aufgeführte Haftungsfreizeichnung gilt auch für alle sonstigen Ansprüche, die dem Besteller uns gegenüber – gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund – zustehen.
  2. Soweit im Vorstehenden die uns treffende Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Ansprüche, die der Besteller gegenüber unseren Arbeitnehmern/Angestellten/Mitarbeitern/Erfüllungsgehilfen/Vertretern geltend macht.

10. Gerichtsstand – Schiedsgericht

  1. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich etwaiger Wechselklagen, wird Warstein als Gerichtsstand vereinbart. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
  2. Ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen worden, so richtet sich das Verfahren nach der Schiedsgerichtsvereinbarung des Deutschen Ausschusses für das Schiedsgerichtswesen, Bonn.
  3. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung; die Geltung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Stand 01.03.2017
HARRES Metall-design GmbH • Max-Eyth-Straße 10 • 59581 Warstein
Otto Kind GmbH & Co. KG • Hagener Str. 35 • 51645 Gummersbach